Satzung TV Frisch Auf Pohl-Göns

S A T Z U N G des Turnvereins „Frisch Auf“ 1905 Pohl-Göns e.V.

(inkl. 1. Rev. vom 07.10.1996, 2. Rev. vom 07.07.1997, 3. Rev. vom 09.09.1997 und 4. Rev. vom 04.11.2014)

§ 1 Name und Sitz
Der am 17. Oktober 1905 gegründete Verein führt den Namen Turnverein „Frisch Auf“ 1905 Pohl-Göns e.V. und hat seinen Sitz in Butzbach, Stadtteil Pohl-Göns.
Er ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 Zweck und Aufgabe
a) Der Turnverein „Frisch Auf“ 1905 Pohl-Göns e.V. verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

b) Zweck der Körperschaft ist die Förderung des Sports.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Durchführung sportlicher Übungen und Leistungen.
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

c) Mittel der Körperschaft dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.

d) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

e) Der Verein ist Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. und erkennt für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltslos die Satzung des LSBH und die Satzungen der für ihn zuständigen Fachverbände an.

f) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der Körperschaft an die Stadt Butzbach, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat (Siehe auch §19).

§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr

§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede Person werden, die das 14. Lebensjahr vollendet hat und bereit ist, die Bestrebungen des Vereins zu unterstützen und die Satzung anzuerkennen.
Die Mitglieder des Vereins sind:
a) Ordentliche Mitglieder
Sie müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben
Sie besitzen volles Stimm- und Wahlrecht
b) Jugendliche Mitglieder
Jugendliche Mitglieder im Alter von 14 – 18 Jahren besitzen weder Stimm- noch Wahlrecht
c) Kinder und Schüler
Kinder und Schüler bis zu 14 Jahren können an den Veranstaltungen teilnehmen, wenn mindestens ein Elternteil ordentliches Mitglied des Vereins ist
d) Ehrenmitglieder
Ehrenmitglieder besitzen volles Stimm- und Wahlrecht. Die Ernennung erfolgt gemäß Ehrenordnung (Siehe Anhang 2)

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft
Über die Aufnahme, die schriftlich über einen vom Verein ausgegebenen Aufnahmeantrag zu erfolgen hat, entscheidet der Vorstand. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tag der Anmeldung.
Eine Ablehnung muß begründet werden.
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ein gesetzlicher Vertreter den Aufnahmeantrag unterschrieben hat.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a) durch Tod
b) durch Austritt, der zum Ende des Kalenderjahres zulässig ist und bis spätestens 30. November schriftlich erklärt werden muß. In besonderen Fällen z.B. Wohnungswechsel kann der Vorstand Ausnahmen erlassen.
c) durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
1) 12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt
oder
2) sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat.
d) durch Ausschluß
Durch den Vorstand können Mitglieder mit 2/3-Mehrheit ausgeschlossen werden; und zwar:
1) bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
2) wegen Unterlassung oder Handlungen, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des Sports schädigen.
3) wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane
4) wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb oder außerhalb des Vereins
Gegen den Beschluß des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist von
4 Wochen nach schriftlicher Mitteilung der Ausschlußgründe das Recht der Berufung an die nächste ordentliche Mitgliederversammlung zu, deren Entscheidung endgültig ist. Mit Beginn des Zeitpunktes, an dem das auszuschließende Mitglied von der Einleitung des Ausschlußverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung befindlichen vereinseigenen Gegenstände unverzüglich zurückzugeben.

§ 7 Mitgliedschaftsrechte
a) Alle Mitglieder können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen. Ordentliche und Ehrenmitglieder sind berechtigt Anträge zu stellen und an Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung ihres Stimmrechtes mitzuwirken und sind wählbar.
b) Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche Einrichtungen des Vereins zu nutzen.
c) Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandmitgliedes, eines vom Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder eines Spielführers in seinen Rechten verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu. Die Beschwerde ist schriftlich einzureichen. Jedem Mitglied ist auf Verlangen ein Exemplar der gültigen Satzung auszuhändigen.

§ 8 Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet
a) den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen Vereinsangelegenheiten sowie den Anordnungen der Abteilungsleiter uns Spielführer in den betreffenden sportlichen Belangen Folge zu leisten.
b) das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln.
c) die gesundheitlichen Voraussetzungen zur Teilnahme am Sportbetrieb sicherzustellen.
d) Änderung des Wohnsitzes und der Bankverbindung etc. dem Vorstand sofort schriftlich mitzuteilen.

§ 9 Mitgliedschaftsbeitrag
a) Der von den ordentlichen Mitgliedern, Jugendlichen und Ehrenmitgliedern zu zahlende Beitrag wird von der Mitgliederversammlung beschlossen.
b) Für Kinder und Schüler kann von der Mitgliederversammlung ein Unkostenbeitrag festgesetzt werden.
c) Über Ermäßigung des Beitrages in Einzelfällen entscheidet der Vorstand.
d) Sonderbeiträge können als Umlage nur auf Beschluß einer Mitgliederversammlung erhoben werden; und zwar nur für Zwecke, die der Erfüllung der gemeinnützigen Vereinsaufgaben dienen.
e) Der Beitrag ist jährlich fällig.
Für neue Mitglieder wird der Beitrag erstmals nach Genehmigung des Eintrittes durch den Vorstand fällig.

§ 10 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) der Ältestenrat

§ 11 Mitgliederversammlung
a) Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller ordentlichen Mitglieder und Ehrenmitglieder.

Sie ist oberstes Organ des Vereins.
b) Die Mitgliederversammlung findet alljährlich statt und soll spätestens sechs Monate nach Ablauf des vergangenen Geschäftsjahres vom Vorstand einberufen werden.

Die Einberufung der ordentlichen Mitgliederversammlung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin durch Bekanntgabe in der Butzbacher Zeitung erfolgen. Die Tagesordnung muß folgende Punkte enthalten:

1) Jahresbericht des Vorstandes und der Abteilungsleiter
2) Jahresbericht des Kassenverwalters
3) Bericht der Kassenprüfer
4) Entlastung des Vorstandes
5) Neuwahlen ( Vorstand, Mitglieder des Ältestenrates, Kassenprüfer)
6) Beschlußfassung über Anträge des Vorstandes und der Mitglieder, die beim 1. Vorsitzenden schriftlich bis spätestens 8 Tage vor der Mitgliederversammlung eingereicht werden müssen.
Die Tagesordnung ist in der bekanntgegebenen Reihenfolge zu behandeln. Änderungen und Ergänzungen müssen vor Eintritt in die Tagesordnung beschlossen werden.

c) Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen werden, wenn dies im Interesse des Vereins liegt oder schriftlich durch begründeten Antrag von 1/10 der stimmberechtigten Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes verlangt wird.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist spätestens 4 Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die Einberufung der außerordentlichen Mitgliederversammlung muß spätestens 2 Wochen vor dem Termin öffentlich unter Bekanntgabe der Tagesordnung in der Butzbacher Zeitung erfolgen.

d) Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden – soweit es durch die Satzung nicht anders vorgeschrieben ist – mit Stimmenmehrheit gefaßt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der Zustimmung von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.
Wahlen sind schriftlich und geheim durchzuführen.
Steht für ein Amt nur 1 Kandidat zur Wahl, so ist offene Abstimmung (z.B. durch Handaufheben) zulässig. Er gilt als gewählt, wenn er die Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Mitglieder, die in der Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Über alle Mitgliederversammlungen ist innerhalb von 4 Wochen ein Protokoll zu erstellen, das vom Vorsitzenden, Schriftführer und einer vorher vom Vorstand zu benennenden Urkundsperson zu unterschreiben ist.

e) Stehen mehrere Kandidaten zur Wahl, so ist derjenige gewählt, der mindestens die Hälfte aller abgegebenen, gültigen Stimmen (absolute Mehrheit) erhalten hat. Wird diese Stimmenzahl von keinem Kandidaten erreicht, findet zwischen den zwei Kandidaten, die im 1. Wahlgang die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt, bei der die einfache Stimmenmehrheit entscheidet.

§ 12 Der Vorstand
a) Der Vorstand besteht aus:
1) dem 1. Vorsitzenden
2) dem 2. Vorsitzenden (Stellvertreter des 1. Vorsitzenden)
3) dem 1. Beisitzer
4) dem 2. Beisitzer
5) dem 1. Kassenwart
6) dem 2. Kassenwart
7) dem Schriftführer
8) dem Vereinsjugendwart
9) dem Pressewart
10) dem Leiter der Turn-und Leichtathletikabteilung
11) dem Leiter der Handballabteilung

b) Vorstand des Vereins im Sinne von § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der
1. Kassenwart.
Zeichnungsberechtigt sind jeweils 2 Mitglieder des Vertretungsvorstandes gemeinsam.

c) Die Wahl des Vorstandes ist so vorzunehmen, daß in jedem Jahr max. die Hälfte neu zu wählen ist.
Wiederwahl ist zulässig.
1. Jahr: 1. Vors.; Leiter der Handballabteilung,; 1. Beisitzer; Pressewart; Vereinsjugendwart und 2. Kassenwart
2. Jahr: 2. Vors.; Leiter der Turn- und Leichtathletikabteilung; 2. Beisitzer; 1. Kassenwart und Schriftführer

d) Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und verteilt die Aufgaben.
Zu den Aufgaben gehören:
1) Vertretung des Vereins nach innen und außen
2) Beratung und Beschlußfassung in allen Angelegenheiten des Vereins
3) Ehrung von verdienten Mitgliedern etc.

e) Der Vorstand muß bei Bedarf zusammenkommen. Die Vorstandssitzungen werden einberufen vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vors. oder dem 1. Kassenwart. Der Vorstand ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme desjenigen den Ausschlag, der die Sitzung einberufen hat.

f) Scheidet während der Wahlperiode ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, kann für den Rest der Wahlperiode durch Beschluß des Vorstandes ein geeigneter Ersatzmann aus den ordentlichen Mitgliedern berufen werden.

g) Verbleiben nach dem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern weniger als die Hälfte der Vorstandsmitglieder im Amt, so muß innerhalb von 2 Monaten in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung Ersatzwahl vorgenommen werden.

h) Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen.

§ 13 Ältestenrat
a) Der Ältestenrat besteht aus 5 Mitgliedern und 2 Ersatzmitgliedern, die für die Dauer von 3 Jahren in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden und die aus ihrer Mitte den Obmann wählen.

b) Mitglieder des Ältestenrates können nur sein:
1) Ordentliche Mitglieder, die das 50. Lebensjahr erreicht haben und mindestens 10 Jahre Mitglied des Vereins sind.
2) Ehrenmitglieder
c) Aufgaben und Beschlußfähigkeit regelt die Geschäftsordnung des Vereins. (Siehe Anhang 1)

§ 14 Vermögens- und Kassenverwaltung
Der Kassenwart verwaltet das Vereinsvermögen und die Kasse. Er hat über seine Tätigkeit ordnungsgemäß Buch zu führen und am Ende eines jeden Geschäftsjahres einen Kassenabschluß vorzulegen.

§ 15 Kassenprüfer
a) Die Kasse ist von 2 Kassenprüfern zu prüfen. Die Wahl der Kassenprüfer ist von der Mitgliederversammlung so vorzunehmen, daß jeweils 1 Kassenprüfer neu zu wählen ist während der andere für ein weiteres Jahr im Amt verbleibt. Jeder Kassenprüfer ist max. 2 Jahre im Amt.

b) Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, die Kassengeschäfte des Vereins zu überwachen und nach Ablauf des Geschäftsjahres der Mitgliederversammlung Bericht zu erstatten.

c) Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.

§ 16 Ausschüsse
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereins Ausschüsse einsetzen, die nach seinen Weisungen die ihnen übertragenen Aufgaben zu erfüllen haben.

§ 17 Sportabteilung
Die im Verein betriebenen Sportarten werden in Abteilungen zusammengefaßt. Jede Abteilung wird von einem Abteilungsleiter geführt.

§ 18 Geschäfts- und Ehrenordnung; Datenschutzrichtlinien
Der Verein hat eine Geschäfts- und Ehrenordnung (Siehe Anhang 1 und 2) sowie Richtlinien zum Datenschutz (Siehe Anhang 3)

§ 19 Auflösung
a) Über die Auflösung des Vereins oder die Änderung des Vereinszweckes kann nur beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragt und die Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder entsprechend beschließt und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der Mitgliederversammlung und unter Angabe des Antrages und seiner Begründung.

b) Im Falle einer Auflösung des Vereins geht das verbliebene Vereinsvermögen in die treuhänderische Verwaltung der Stadt Butzbach über, die es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige Zwecke im Sinne des §2 dieser Satzung zu verwenden hat. Dabei ist insbesondere die Neugründung eines der genannten Zwecke verfolgenden Vereins im Stadtteil Pohl-Göns zu betreiben.

§ 20 Inkrafttreten
Diese Revision der Satzung wurde vom Vorstand beschlossen und unterzeichnet und tritt nach Genehmigung durch die ordentliche Mitgliederversammlung für das Geschäftsjahr 2014 in Kraft.
Die überarbeitete Satzung ist im Vereinsregister einzutragen

Anhang 1 – GESCHÄFTSORDNUNG des Turnvereins „Frisch Auf“ 1905 Pohl-Göns e.V.

1. Aufgaben und Beschlußfähigkeit des Ältestenrates

a) Der Ältestenrat ist beschlußfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Über die Sitzungen ist ein Protokoll zu führen. Die Beschlüsse des Ältestenrates gelten als Empfehlung für den Vorstand.

b) Der Ältestenrat handelt in Vertretung der Mitglieder
Im obliegen:

  • die Pflege guter Beziehungen der Vereinsmitglieder untereinander; desgleichen zum Vorstand und zu den Ausschüssen; insbesondere sollen persönliche Angelegenheiten und Differenzen im Vereinsinteresse außergerichtlich geschlichtet werden.
  • die Beratung des Vorstandes in wichtigen Vereinsangelegenheiten, wie Ehrung von Mitgliedern, Ausschlußverfahren gegen Mitglieder.
    In diesem Fall soll der Vorstand den Ältestenrat vor einer Beschlußfassung hören.
    In Absprache mit dem Vorstand kann auch der Ältestenrat die Überreichung von Geschenken an Mitglieder zu besonderen Anlässen vornehmen.
    Ein Vorstandmitglied kann nicht gleichzeitig Mitglied des Ältestenrates sein.

2. Besondere Anlässe

Als besondere Anlässe gelten:

a) Geburtstage: 50, 60, 70, 75, 80, 85, 90 und weitere Jahre

b) Hochzeit, Silberhochzeit, Goldene Hochzeit usw. (soweit bekannt)

c) Beerdigungen (soweit bekannt)
Hier erfolgt die Übersendung einer Trauerkarte mit einem Geldbetrag
für späteren Grabschmuck

Anhang 2 – EHRENORDNUNG des Turnvereins „Frisch Auf“ 1905 Pohl-Göns e.V.

Bestimmungen und Richtlinien zur Verleihung der Vereinsehrennadeln
1. Allgemeines
Nachfolgend werden die Richtlinien bzw. Bestimmungen festgelegt, nach welchen jeweils die Verleihung erfolgen kann.
Grundsätzlich soll stets vermieden werden, daß die Verleihung der Vereinsehrennadeln eine Wertminderung erfährt.
Daher ist eine langjährige Mitgliedschaft allein niemals eine Voraussetzung zur Erlangung der Vereinsehrennadel.
Die Treue dem Verein gegenüber wird mit der Ernennung zum Ehrenmitglied und der Verleihung einer entsprechenden Ehrenurkunde gewürdigt.

2. Verleihung
Über die Verleihung entscheidet allein der Vorstand. Bei einer evtl. notwendigen Abstimmung genügt die einfache Mehrheit. Vor seiner Entscheidung soll der Ältestenrat gehört werden.
Die Verleihung erfolgt grundsätzlich nur jeweils 1-mal im Kalenderjahr anläßlich der Mitgliederversammlung oder einer besonderen Veranstaltung. Jedoch können besondere Umstände bei der Verleihung außer der Reihe Berücksichtigung finden.

3. Richtlinien zur Verleihung der Vereinsehrennadel in Bronze
a) Mitglieder, welche sich in 20 Jahren ihrer Mitgliedschaft aktiv innerhalb einer Abteilung des Vereins betätigt haben oder besondere Verdienste auf kulturellem bzw. organisatorischem Gebiet zum Wohle des Vereins gezeigt haben.
b) Vorstandsmitglieder, welche als solche mindestens 10 Jahre tätig waren

Silber
a) Mitglieder, welche sich in 30 Jahren ihrer Mitgliedschaft aktiv innerhalb einer Abteilung des Vereins betätigt haben oder besondere Verdienste auf kulturellem bzw. organisatorischem Gebiet zum Wohle des Vereins gezeigt haben.
b) Vorstandsmitglieder, welche als solche mindestens 15 Jahre tätig waren

Gold
a) Mitglieder, welche sich in 40 Jahren ihrer Mitgliedschaft aktiv innerhalb einer Abteilung des Vereins betätigt haben oder außergewöhliche Verdienste auf kulturellem bzw. organisatorischem Gebiet zum Wohle des Vereins gezeigt haben.
b) Vorstandsmitglieder, welche als solche mindestens 20 Jahre tätig waren

Mit der Verleihung der Vereinsehrennadel ist die Verleihung einer entsprechenden Ehrenurkunde verbunden
Die Vereinsehrennadel gilt als Ausdruck des Dankes des Vereins dem Mitglied bzw. dem Träger gegenüber. Sie berechtigt diesen jedoch zu keinerlei Vorteil in jeglicher Hinsicht.

4. Ehrenmitgliedschaft

Zu Ehrenmitgliedern werden ernannt:

Mitglieder nach 40-jähriger Mitgliedschaft im TV „Frisch Auf“ 1905 Pohl-Göns e.V.
Die Ernennung zur Ehrenmitgliedschaft ist mit der Verleihung einer entsprechenden Ehrenurkunde verbunden.

Eine Beitragsbefreiung für Ehrenmitglieder erfolgt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem das
70. Lebensjahr vollendet wird.

Anhang 3 – Datenschutzrichtlinien des Turnvereins „Frisch Auf 1905“ Pohl-Göns e.V. – Stand 3/2019

Datenschutz/ Persönlichkeitsrechte/ Informationen für Mitglieder über die Datenverarbeitung

1. Der Verein verarbeitet personenbezogene Daten seiner Mitglieder (Informationen, die sich auf eine identifizierte oder identifizierbare natürliche Person beziehen) in automatisierter und nichtautomatisierter Form.
Hierbei handelt es sich um folgende Mitgliederdaten:
Name und Anschrift, Bankverbindung, Telefonnummern (Festnetz und Mobil) sowie
E-Mail-Adresse, Geburtsdatum und Geschlecht.

2. Die in (1) genannten Daten sind – mit Ausnahme von Telefonnummern und E-Mail-Adresse – Pflichtdaten; eine Person kann nur Vereinsmitglied sein, wenn sie dem Verein diese Daten
zwecks rechtmäßiger Verarbeitung zur Verfügung stellt.
Die Bereitstellung der übrigen Daten ist freiwillig; sie sind für die Mitgliedschaft im Verein nicht erforderlich.
Rechtsgrundlage für die Verarbeitung der freiwilligen Daten ist Art. 6 Abs. 1a) Datenschutzgrundverordnung (DSGVO).

3. Verantwortlich für die Datenverarbeitung sind:
Martina Volk, Harbachstr. 9, 35510 Butzbach/Pohl-Göns, email: martinavolk@arcor.de und
Frank Klarner, Bahnhofstr.36, 35510 Butzbach/Kirch-Göns, email: kassenwart¬_tvpohlgoens@gmx.de

4. Die personenbezogenen Daten der Mitglieder werden ausschließlich zur Erfüllung der in
dieser Satzung genannten Zwecke und Aufgaben des Vereins verarbeitet, insbesondere
zur Mitgliederverwaltung (einschließlich des Beitragseinzugs), Förderung des Sports und
zu Zwecken der Öffentlichkeitsarbeit des Vereins.
In diesem Zusammenhang werden die Daten Vorstandsmitgliedern und sonstigen Vereinsmitgliedern soweit zur Kenntnis gegeben, wie es deren Ämter und Aufgaben im Verein erfordern.
Rechtsgrundlage ist Art. 6 Abs. 1b) DSGVO. Sofern sich die Datenverarbeitung auf andere Rechtsgrundlagen stützt, wird dies in diesem Paragrafen erwähnt.

5. Als Mitglied des Landessportbundes Hessen e.V. übermittelt der Verein folgende personen-
bezogene Daten dorthin: Name und Kontaktdaten des Vereinsvorstandes.

6. Als Mitglied folgender Hessischer Fachverbände übermittelt der Verein folgende personenbezogene Daten seiner Mitglieder dorthin:
a. Hessischer Sportakrobatikverband
b. Hessischer Handballverband
c. Hessischer Turnverband
d. Hessischer Leichtathletikverband
(Name und Anschrift, Geburtsdatum und Geschlecht)
Die Übermittlung dieser Daten ist erforderlich, damit der Verein und die jeweiligen Mitglieder am Sportbetrieb, den der jeweilige Verband veranstaltet, teilnehmen können; insbesondere zur Erlangung von Spielerpässen und Lizenzen.

7. Im Zusammenhang mit seinen öffentlichen Veranstaltungen (z.B. Wettkämpfe, Sportfeste,
Handballspiele) veröffentlicht der Verein Fotos von den Veranstaltungen sowie einen Bericht darüber (mit Ergebnissen und Ereignissen) im Internet (z.B. auf seiner Homepage und bei Facebook) und übermittelt Fotos nebst Bericht womöglich an Print und Online-Zeitungen.

Sofern der Verein Ergebnislisten erstellt, werden auch diese in gleicher Weise veröffentlicht/übermittelt.
Fotos einzelner Personen werden nur veröffentlicht/übermittelt, wenn es sich um Bilder von Einzelsportarten handelt. Andere Einzelbilder werden nicht veröffentlicht/übermittelt; insbesondere keine Einzelbilder von Zuschauern.
Jedoch ist in allen Fällen davon auszugehen, dass Mitglieder als Teilnehmer oder Zuschauer
auf den Fotos erkennbar sind.
Soweit die Untertexte zu Fotos oder die Berichte auf bestimmte Teilnehmer an der Veranstaltung hinweisen, werden dabei höchstens Vor- und Familienname, Vereinszugehörigkeit sowie Funktion und Aufgabe im Verein veröffentlicht/übermittelt.
Auf Ergebnislisten erscheinen neben dem erzielten Ergebnis Vor- und Familienname sowie Verein und Altersklasse.

Dies dient der Öffentlichkeitsarbeit und Außendarstellung des Vereins, ohne die er seine Satzungszwecke und Aufgaben nicht erfüllen kann.
Die Rechtsgrundlage für die Veröffentlichung /Übermittlung der vorgenannten Daten ist Artikel 6 Absatz 1 b) DSGVO. Zumindest überwiegen die Interessen und Grundrechte der Mitglieder nicht gegenüber den berechtigten Interessen des Vereins (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1 f) DSGVO).
Die Vorschriften der §§ 22,23 des Kunsturhebergesetzes (KUG) zum Recht am eigenen Bild werden gewahrt.

Sonstige Fotos einzelner Personen oder weitere Daten veröffentlicht/übermittelt der Verein nur mit Einwilligung der betroffenen Person (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1a) DSGVO.

8. Mitgliederlisten werden als Datei an Vorstandsmitglieder, sonstige Funktionäre und Mitglieder herausgegeben, sofern deren Funktion oder besondere Aufgabenstellung im Verein die Kenntnisnahme erfordern.
Macht ein Mitglied glaubhaft, dass es die Mitgliederliste zur Wahrnehmung seiner satzungsgemäßen Rechte (z.B. Minderheitenrechte, Teilnahmerechte) benötigt, wird ihm eine Datei der notwendigen Daten gegen die schriftliche Versicherung ausgehändigt, dass Namen Adressen und sonstige Daten nicht zu anderen Zwecken Verwendung finden und die erhaltenen Daten, sobald deren Zweck erfüllt ist, gelöscht werden.

9. Zur Durchführung von Veranstaltungen erstellt der Verein Helferlisten mit den erforderlichen Kommunikationsdaten. Diese Listen werden nur innerhalb des Vereins an andere Helfer und die Organisatoren der Veranstaltung weitergegeben (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1b) DSGVO). Eine darüber hinausgehende Veröffentlichung der Listen (z.B. im Internet) bedarf der Einwilligung der betroffenen Helfer (Rechtsgrundlage: Artikel 6 Absatz 1a) DSGVO).

10. Die Mitgliederdaten werden spätestens 2 Jahre nach Beendigung der Mitgliedschaft gelöscht, soweit sie für die Mitgliederverwaltung und für historische Berichte und Darstellungen des Vereins nicht mehr benötigt werden und keine gesetzlichen, vertraglichen oder satzungsmäßigen Aufbewahrungsfristen dem entgegenstehen.

11. Mitglieder haben im Rahmen der geltenden gesetzlichen Bestimmungen das Recht auf Auskunft über ihre gespeicherten personenbezogenen Daten (Art. 15 DGSVO) sowie auf Berichtigung
(Art.16 DSGVO), Löschung (Art. 17 DGSVO), Einschränkung der Verarbeitung (Art.18 DSGVO), Widerspruch gegen die Verarbeitung (Art.21 DSGVO) und Datenübertragbarkeit (Art. 20 DSGVO).

Diese Rechte können schriftlich oder per E-Mail bei den in (3) genannten Verantwortlichen geltend gemacht werden.

12. Soweit Einwilligungen der Mitglieder zur Verwendung ihrer Daten erforderlich sind, können
diese mündlich, schriftlich oder per E-Mail erteilt werden.
Der Verein ist beweispflichtig dafür, dass eine Einwilligung erteilt wurde. Die Mitglieder können eine bereits erteilte Einwilligung jederzeit widerrufen. Der Widerruf kann mündlich, schriftlich oder per E-Mail an die in (3) genannten Verantwortlichen gesandt werden.
Die Rechtmäßigkeit der bis zum Widerruf erfolgten Datenverarbeitung bleibt vom Widerruf unberührt.

13. Den Mitgliedern steht das Recht zur Beschwerde über die Datenverarbeitung des Vereins bei der zuständigen Aufsichtsbehörde zu.
Zuständige Aufsichtsbehörde ist im Bundesland Hessen der Hessische Datenschutzbeauftragte mit Sitz in Wiesbaden.

TV Kirch-/ TV Pohl-Göns